Stellungnahme des Verbandsvorstandes

Vor dem Hintergrund der Inhalte verschiedener Medienberichte betreffend die sportgerichtlichen Verfahren gegen zwei Schiedsrichter bitten wir um Kenntnisnahme und Beachtung der folgenden Erläuterungen des Verbandsvorstands zu den in Rede stehenden Vorfällen.

Am 21. November 2023 wurde dem Saarländischen Fußballverband auf nicht offiziellem Weg bekannt gegeben, dass am 9. Oktober 2022 in einem privaten Whats App-Chat eines Schiedsrichter-Freundeskreises, bestehend aus vier Personen, unter Bezugnahme auf ein dort wiedergegebenes Foto eines Schiedsrichtergespanns über eine Schiedsrichterin sexuell herablassende Äußerungen verbreitet wurden. Nach Kenntnis des Verbandsvorstands hatte die betroffene Schiedsrichterin am 20. November 2023 von diesen Äußerungen erfahren, nachdem der Freundeskreis der vier Schiedsrichter auseinandergebrochen ist.

Der Verbandsvorstand leitete unverzüglich nach Eingang der formalen Anzeige der Geschädigten am 5. Dezember 2023 ein sportgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen zwei Schiedsrichter wegen dieser Äußerungen ein.

Am 28. Dezember 2023 wandte sich die Rechtsanwältin der Geschädigten mit einer entsprechenden Strafanzeige an die Polizei in Saarbrücken. Bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde aufgrund der Anzeigen der Geschädigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Eine strafjuristische Bewertung der Angelegenheit steht damit unverändert noch aus.

Unabhängig davon verhängte die zuständige Verbandsspruchkammer Aktive des Saarländischen Fußballverbandes (SFV) im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 38 der SFV-Rechtsordnung am 15. Januar 2024 ein vorläufiges Funktionsverbot gegen die betroffenen Schiedsrichter.

Am 11. März 2024 entschied die Verbandsspruchkammer Aktive in der Sache, dass die sportgerichtlichen Verfahren gegen die beiden Schiedsrichter vorläufig eingestellt werden. Begründet wurde dies damit, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 der SFV-Rechtsordnung Vergehen jeder Art gegen die Verbandssatzung und die Ordnungen, die erst nach Ablauf von drei Monaten nach Ihrer Begehung oder nach Beendigung des Spieljahres zur Strafverfolgung gemeldet werden, nur noch mit Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe geahndet werden, wobei diese Geldstrafen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der SFV-Rechtsordnung für Mitglieder nicht höher als 25 € sein dürfen.

Die Verbandsspruchkammer Aktive schreibt in der Urteilsverkündung weiter, dass der Passus in Teilen geändert werden sollte, um ähnlich gelagerte Fälle zukünftig anders ahnden zu können. Da die Verbandsspruchkammer Aktive die Befürchtung hatte, eine Ahndung der unsportlichen Verhaltensweisen der beiden Schiedsrichter nur mit einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldstrafe bis 25 € – wie es die vorstehend erwähnten Bestimmungen vorsehen – könnte als Verharmlosung der Angelegenheit missverstanden werden, wurde von einer Bestrafung abgesehen.

Die Verbandsspruchkammer Aktive hat sich zugleich in dem Urteil vorbehalten, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Schiedsrichter beim Vorstand des SFV einen Antrag nach § 9 Abs. 5 der SFV-Rechtsordnung auf Ausschluss der beiden Schiedsrichter aus dem Verband gemäß § 17 der SFV-Satzung zu stellen. Solange kein solcher Antrag gestellt ist, kann der Verbandsvorstand hierüber nicht entscheiden.

Ferner entschied die Verbandsspruchkammer Aktive, dass die verhängten vorläufigen Funktionsverbote bis zum Abschluss der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aufrechterhalten bleiben.

Der Verbandsvorstand erklärt dazu wie folgt:

Grundsätzlich gilt beim Saarländischen Fußballverband: Der SFV, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport. Deshalb bedauern wir jedes unsportliche sehr Verhalten, so auch im Falle der Schiedsrichterin, die hiervon betroffen war.

Darüber hinaus ist die Unabhängigkeit unserer Sportgerichtsbarkeit für uns seit jeher ein hohes Gut und hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Dazu heißt es in unserer SFV-Rechtsordnung: „Alle zum Rechtsverkehr gehörenden Angelegenheiten des Verbandes werden von dessen Rechtsorganen in eigener Zuständigkeit entschieden, soweit sie nicht dem Regionalverband und dem DFB vorbehalten sind.“ Anderen Verbandsorganen, wie etwa der Verbandsvorstand oder der Verbandsschiedsrichterausschuss, sind Einmischungen in laufende Verfahren unserer Sportgerichtsbarkeit nicht gestattet und dies lehnen wir daher auch strikt ab.

Überrascht waren wir davon, dass sich die betroffene Schiedsrichterin am 7. Februar 2024 in einem Artikel der Saarbrücker Zeitung wie folgt zitieren ließ: „Niemand hat sich bislang an mich gewandt, um sich zu erkundigen, wie es mir geht.“ (Quelle: https://www.saarbruecker-zeitung.de/sport/sz-sport/saarland-wirbel-um-whatsapp-gruppe-von-schiedsrichtern_aid-106548125)

Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen:

Thorsten Braun, der Verbandsschiedsrichterobmann des SFV, versuchte sofort nach Bekanntwerden des Vorgangs – die konkreten Vorwürfe waren zu diesem Zeitpunkt nicht in der ganzen Tragweite bekannt –, die Schiedsrichterin zu erreichen, um Hilfe anzubieten. Leider war dies telefonisch nicht möglich. Eine Kontaktaufnahme per E-Mail am 25. November 2023 wurde von der Schiedsrichterin damit beantwortet, man möge ein Schreiben ihrer Anwältin abwarten. Ein erneutes Gesprächsangebot von Thorsten Braun vom 8. Februar 2024 wurde ausgeschlagen.

Der Vizepräsident des SFV, Stephan Alt, telefonierte mit der Geschädigten und sprach am 20. Januar 2024 persönlich mit ihr. In dem Telefonat wurde auch gefragt, wie es ihr gehe und ob man ihr helfen könne. Die Schiedsrichterin verwies abermals auf ihre Anwältin. Ebenfalls führte der Landesehrenamtsbeauftragt Reimer Biehl mit ihr ein Telefongespräch und erkundigte sich nach ihr.

Folglich war es in diesem Fall für uns schwierig, mit der Betroffenen in Kontakt zu treten. Gleichzeitig signalisierten wir, dass wir jederzeit für Gespräche oder Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dies wurde indes nicht in Anspruch genommen, was wir akzeptieren.

Wir können nur wiederholen, dass wir solche Vorfälle, die im Saarfußball die absolute Ausnahme darstellen, sehr ernst nehmen und jede Form von diskriminierendem Verhalten verurteilen. Gleichzeitig vertrauen wir bei der Aufarbeitung unserer unabhängigen Sportgerichtsbarkeit und deren Expertise vollumfänglich.

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