Klarstellung zum Bericht „Vorsicht bei Vergabe von LED-Flutlichtanlagen“

Hiermit möchten wir auf eine Klarstellung des ursprünglichen Berichtes Vorsicht bei der Vergabe von LED-Flutlichtumrüstungen hinweisen:

FACHLICHE KLARSTELLUNG – ANWENDBARE NORMEN

In dem beschriebenen Fall handelt es sich nicht um den bloßen Weiterbetrieb einer Bestandsanlage, sondern um eine:

  • wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage
  • inklusive Eingriffe in Verteilung und Betriebsmittel
  • sowie Austausch zentraler Komponenten (Umrüstung auf LED)

Damit ist normativ eindeutig die DIN VDE 0100-600 (Erstprüfung nach Änderung) anzuwenden. Diese fordert unmissverständlich einen Mindest-Isolationswiderstand von 1 MΩ bei Anlagen bis 500 V. Eine Inbetriebnahme bei Unterschreitung dieses Wertes ist nicht normkonform und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Die von Dritten herangezogene DIN VDE 0105-100 betrifft ausschließlich den Betrieb bestehender Anlagen und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da eine erneute Inbetriebnahme nach Änderung vorliegt. Die Darstellung im ursprünglichen Bericht ist mit dieser sachlich zutreffenden Norminterpretation zu korrigieren.

In Bezug auf die Aspekte von SICHERHEITSRELEVANZ UND HAFTUNG ist Folgendes zu ergänzen:

Die betroffene Anlage wird mit 400 V betrieben und ist:

  • öffentlich zugänglich
  • durch elektrisch nicht unterwiesene Personen (Laien) bedienbar
  • im Außenbereich installiert

Ein Isolationswiderstand unterhalb der normativen Grenzwerte bedeutet:

  • erhöhtes Risiko von Fehlerströmen
  • potenzielle Personengefährdung
  • nicht kalkulierbare Folgeschäden

Eine Inbetriebnahme unter diesen Umständen wäre ein klarer Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik sowie gegen grundlegende Verkehrssicherungspflichten. Daher war es zwingend erforderlich die Anlage, nicht zuletzt aus Haftungsgründen bei einem Schadensfall, spannungsfrei zu übergeben.

Weiterhin ist zu ergänzen bzw. hinzuweisen:

  • Die mangelhaften Isolationswerte betreffen Bestandskabel, die nicht durch das betreffende Unternehmen errichtet wurden
  • Der Verein wurde nachweislich vorab auf die Notwendigkeit bzw. auf die Empfehlung einer Isolationsprüfung vor Umrüstung hingewiesen
  • Die Prüfung des Unternehmens erfolgte normgerecht im Rahmen der Erstprüfung nach Abschluss der Arbeiten
  • Jeder Verein ist selbst für die Auswahl des ausführenden Unternehmens verantwortlich
  • Im vorliegenden Fall wurde und wird kein Eingriff in den Wettbewerb vorgenommen.

Das ausführende Unternehmen hat uns mitgeteilt, im geschilderten Fall korrekt und den technischen Vorschriften entsprechend gehandelt zu haben, da es sich nicht um den bloßen Weiterbetrieb einer Bestandsanlage handelt.

Ursprünglicher Bericht

Aufgrund eines aktuellen Falls in der Nähe von Saarbrücken möchten wir Euch nochmals bei der Vergabe eines Auftrages zur Umrüstung einer Flutlichtanlage auf LED-Technik an Installationsbetriebe zur Sorgfalt auffordern.

In dem uns bekannten Fall hat ein saarländischer Verein einem Leuchtenhersteller aus einem anderen Bundesland den Auftrag erteilt, die Flutlichtanlage umzurüsten. Hierbei wurde die alte Beleuchtung demontiert, die neuen Fluter montiert und diverse Arbeiten am Bestandsverteiler durchgeführt.

Nach Ausführung aller Arbeiten teilte das beauftragte Unternehmen mit, dass eine Inbetriebnahme nicht möglich wäre und bei Einschaltung der Flutlichtanlage die Gewähr- sowie Garantieleistungen erlöschen würden.

Das Unternehmen begründete dies mit Schäden der Bestandskabel im Erdreich. Der Verein informierte daraufhin das Sportamt Saarbrücken, die die Kabel durch die Stadtwerke Saarbrücken überprüfen ließen. Die Messergebnisse der Kabel waren für das Alter und für den Betrieb einer Flutlichtanlage positiv.

Diese Werte werden vom Leuchtenhersteller bezweifelt und man lehnt bei Zuschaltung der Anlage weiterhin die Gewähr- sowie Garantieleistungen ab. Diese Situation ist der Grund, warum seit Mitte Januar 2026 kein Trainingsbetrieb mehr möglich ist, da das Flutlicht nicht eingeschaltet wird.

Um nicht in solche Situationen hineinzugeraten, empfehlen wir Euch Folgendes:

  • Einholung von Angeboten von regionalen Installationsunternehmen, die eine Kompetenz im Bereich Sportstättenbeleuchtung haben (fragt bei uns an, wir haben hier einen Partner)
  • Vorsicht bei Auftragserteilung an Leuchtenhersteller
  • Vorsicht bei Anzahlung bei Auftragserteilung – Zahlung erfolgt nach Inbetriebnahme!
  • Lichtberechnung und Lichtmessprotokolle (Messung bei Dunkelheit) sind notwendig
  • Lasst Euch bestätigen, dass die verbauten LED-Fluter den Förderrichtlinien entsprechen
  • Hilfe zur Erlangung einer Förderung durch die Unternehmen ist nicht automatisch eine Beauftragung zur Flutlichtumrüstung! Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt von Förderbescheiden erteilt werden (wichtiges Kriterium zur Erlangung einer Förderung, sonst ist es Förderbetrug!)

Den oben geschilderten Fall wird wahrscheinlich nur juristisch geklärt werden können. Wir hoffen sehr, dass solche Erfahrungen Euch erspart bleiben. Gerne könnt Ihr uns dazu kontaktieren.

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